Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
Stand: 28.09.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 – 9 S 612/04Zitiert von 1
- BGH, 04.08.2000 – III ZR 158/99Zitiert von 16
- BFH, 26.08.2010 – V R 5/08Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der JahrespflegetageZitiert von 13
- BFH, 02.10.2003 – IV R 48/01Zitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 – 3 K 526/08Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 22.05.2023 – 12 K 619/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 – 14 K 2883/10Zitiert von 5
- VG Minden, 31.10.2006 – 6 K 594/05Zitiert von 1
- VG Minden, 31.10.2006 – 6 K 617/05
12 Entscheidungen zu § 5 BPflV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-1 (1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-2 (2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-4 (4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlägen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist § 5 Absatz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-5 (5) Für die Vereinbarung eines Abschlags wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-6 (6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für das Speichern von Daten in einer elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3g des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/5#abs-7 (7) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.